Rechtliche Hinweise und Impressum von Herzenslicht Simona Stein

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Herzenslicht Stein Alltagsbegleitung mit Herz

 

Eingetragener Firmensitz

Jägerweg 3b, 59174 Kamen

 

Kontaktinformationen

Tel.: 0178 6853 979 oder herzenslicht.stein@gmail.com

 

 

 

 

Anerkannter Anbieter zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a SGB XI

 

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach § 45b SGB XI. Er steht allen pflegebedürftigen Menschen zu, die zu Hause versorgt werden — unabhängig vom Pflegegrad und unabhängig davon, ob zusätzlich Pflegegeld oder ambulante Pflegesachleistungen bezogen werden. Auch Personen mit Pflegegrad 1, die keinen Anspruch auf Pflegegeld haben, können den vollen Betrag nutzen.

Der Betrag liegt 2026 bei bis zu 131 Euro pro Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr. Er ist zweckgebunden: Das Geld darf ausschließlich für qualitätsgesicherte Angebote eingesetzt werden, die pflegende Angehörige entlasten oder die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person im Alltag fördern.

WofĂĽr darf der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Zu den anerkannten Verwendungszwecken zählen insbesondere:

  • Alltagsbegleitung und Betreuung, zum Beispiel stundenweise Gesellschaft oder Begleitung zu Terminen und Arztbesuchen
    Einkäufe, Spaziergänge, Hilfe bei Anträgen, Demenzbegleitung, Entlastung der Angehörigen
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Einkaufen, Kochen, Wäsche oder Reinigung durch anerkannte Haushaltshilfen.

Bei Pflegegrad 1 können über den Entlastungsbetrag zusätzlich auch einzelne körperbezogene Pflegeleistungen abgerechnet werden, zum Beispiel Unterstützung beim Duschen — eine Ausnahme, die es ab Pflegegrad 2 in dieser Form nicht mehr gibt, da dort reguläre Pflegesachleistungen zur Verfügung stehen.

Wichtig: Die Leistung muss von einem nach Landesrecht anerkannten Anbieter fĂĽr UnterstĂĽtzungsangebote im Alltag erbracht werden. Eine private Haushaltshilfe ohne diese Anerkennung kann in der Regel nicht ĂĽber den Entlastungsbetrag abgerechnet 
werden.

Wie wird der Entlastungsbetrag genutzt 

Der Entlastungsbetrag funktioniert nach dem Kostenerstattungsprinzip. Das bedeutet konkret:

  1. Der oder die Pflegebedürftige beauftragt einen anerkannten Anbieter und bezahlt die Rechnung zunächst selbst.
  2. Die Rechnung beziehungsweise der Zahlungsbeleg wird bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht.
  3. Die Pflegekasse erstattet die Kosten bis zur Höhe des noch verfügbaren Entlastungsbetrags.
  4. Direkte Abrechnung mit der Pflegekasse durch Abtretungserklärung des Kunden.

Eine vorherige Genehmigung durch die Pflegekasse ist fĂĽr die Nutzung des Entlastungsbetrags nicht erforderlich, die Erstattung erfolgt im Nachhinein gegen Beleg. 

Der Umwandlungsanspruch: zusätzliches Budget ab Pflegegrad 2

Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die in der eigenen Häuslichkeit leben, haben nach § 45a SGB XI einen weiteren Anspruch: Sie können bis zu 40 Prozent des monatlichen Höchstbetrags ihrer ambulanten Pflegesachleistung in Kostenerstattung für anerkannte Alltagsunterstützungsangebote umwandeln — vorausgesetzt, dieser Betrag wird im jeweiligen Monat nicht bereits für Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst ausgeschöpft.

Dieser Umwandlungsanspruch ist unabhängig vom Entlastungsbetrag nach § 45b und kann zusätzlich zu diesem genutzt werden. Auch hier gilt das Kostenerstattungsprinzip: Rechnung bezahlen, Beleg einreichen, Betrag erstattet bekommen. In der Praxis vergrößert dies das verfügbare Budget für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung spürbar, da die Pflegesachleistungsbeträge deutlich höher ausfallen als der Entlastungsbetrag.

 

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